medizinische
Atemschutzmasken

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 24. November 2021

Die Corona-ArbSchV wird über den 24. November 2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis zum 19. März 2022 verlängert. Rechtlich geschieht dies durch eine Änderung von § 18 Abs.3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), er wird dadurch von der epidemischen Lage nationaler Tragweite entkoppelt. Die Gesetzesänderungen wurden am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neue Corona-ArbSchV tritt damit am 24. November 2021 in Kraft.

Inhalt:

  • Prüfpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kontakte ­
  • Pflicht zur Umsetzung eines betrieblichen Infektionsschutzes und Hygienekonzeptes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ­
  • Testangebotspflicht für Arbeitgeber, auf dessen Kosten, für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten. ­
  • Anspruch der Beschäftigten auf Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit ­
  • Pflicht der Arbeitgeber zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Impfung ­
  • Pflicht der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung auf Gefahren von COVID-19 hinzuweisen